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   FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99   

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FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99 (https://dejure.org/2000,11924)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2000 - I 293/99 (https://dejure.org/2000,11924)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juni 2000 - I 293/99 (https://dejure.org/2000,11924)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerstreitende Steuerfestsetzung im Verhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fristablauf zur Änderung des Folgebescheids bei Anfechtung des geänderten Grundlagenbescheides; Widerstreitende Steuerfestsetzung im Verhältnis Grundlagenbescheid zu Folgebescheid; Widerstreit bei mehrfacher Nichtberücksichtigung; Wechselseitige Ausschließlichkeit i.S.v. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 1159
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • FG Hamburg, 14.05.1993 - I 27/89
    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Im Jahr 1981 verstarb V. Daraufhin wurden an die Witwe 18.400 DM im Streitjahr 1982 und 18.000 DM im Streitjahr 1983 sowie weitere Beträge in den Folgejahren gezahlt (vgl. Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts -FG- Hamburg vom 14. Mai 1993 I 27/89, Finanzgerichts-Akte -FG-A- Bl. 40 ff, FG-A I 27/89).

    Der Einspruch der Gesellschaft vom 7. Juli 1986 (Gf-A Bl. 154) wurde vom FA am 18. Januar 1989 zurückgewiesen (Gf-A Bl. 208, FG-A I 27/89 Bl. 22).

    Im Erörterungstermin vom 22. Mai 1992 und mit Schriftsatz des FA vom 8. Dezember 1992 wurden zwischenzeitliche Rechtsprechungs-Entwicklungen und die Frage des Sonderausgabenabzugs - als private Versorgungsrente und dauernde Last - bei der Einkommensteuer-Veranlagung der Gesellschafter angesprochen (FG-A I 27/89 Bl. 52, 70).

    Mit Urteil vom 14. Mai 1993 I 27/89 wies das FG die Klage in der Gewinnfeststellungssache ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 774; FG-A Bl. 40 ff, FG-A I 27/89).

    - In dem (z. Zt. nicht mehr bei den Steuerakten befindlichen) Betriebsprüfungsbericht war bereits die Auffassung vertreten und ausgeführt worden, dass die Rentenzahlungen nicht nur keine Betriebsausgaben bei der KG, sondern auch keine Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter seien (Bezugnahme in der vorerwähnten Gewinnfeststellungs-Einspruchsentscheidung 1980-1983, Gf-A Bl. 208, FG-A I 27/89 Bl. 22).

    Sie bezogen sich auf das zwischenzeitlich ergangene FG-Urteil vom 14. Mai 1993 I 27/89, mit dem die Klage gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1980-1983 abgewiesen worden war (oben II 2).

    Im Gewinnfeststellungs-Klageverfahren I 27/89 seien beide Alternativen erörtert und im Schriftsatz des FA vom 10. Dezember 1992 ausgeführt worden.

    Die Beteiligten sind sich in tatsächlicher Hinsicht über den Sachverhalt gemäß den Feststellungen einig, wie sie in den Klageverfahren I 27/89 und I 185/93 sowie I 141/98 getroffen und auch im Tatbestand der BFH-Urteile VIII R 56/96 und VIII R 64/97 wiedergegeben wurden (FG-A Bl. 47, 40, 52, 72, 66).

    Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf das Erörterungsprotokoll (FG-A Bl. 46) und auf die oben angeführten Vorgänge nebst den damit zusammenhängenden Unterlagen aus der jetzigen Gerichtsakte (FG-A) und aus den Vorprozess-Akten (FG-A I 27/89, I 185/93, I 141/98 und I 400/98) sowie aus den nachfolgend bezeichneten Steuerakten:.

    bb) Diese Befristung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass seinerzeit der Gewinnfeststellungsbescheid 1980-1983 noch angefochten wurde und dass über die Anfechtung erst mit Urteil des Finanzgerichts vom 14. Mai 1993 I 27/89 entschieden wurde ( EFG 1993, 774).

    Selbst wenn der BFH im Gegensatz zum FG die Feststellungsbescheide für die Folgejahre 1985-1987 mit Urteilen vom 7. Oktober 1997 VIII R 56/96 und VIII R 64/97 aufgehoben und eine betriebliche Versorgungsrente bejaht hat, bleibt es für die Streitjahre bei der Rechtskraft des FG-Urteils vom 14. Mai 1993 I 27/89 ( EFG 1993, 774).

  • FG Hamburg, 18.06.1996 - I 185/93

    Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Rentenzahlungen; Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Die danach erhobene Klage wurde mit Urteil vom 18. Juli 1996 I 185/93 abgewiesen ( EFG 1997, 113; FG-A Bl. 52 ff; FG-A I 185/93).

    Die zugelassene Revision der Gesellschaft führte zur Aufhebung der Vorentscheidung durch den BFH, der die Zahlungen mit Urteilen vom 7. Oktober 1997 VIII R 56/96 für 1985 und VIII R 64/97 für 1986 und 1987 als betriebliche Versorgungsrente qualifizierte (BFH/NV 1988, 820 und 825; FG-A Bl. 66 ff; FG-A I 185/93), und zwar unter dem Gesichtspunkt der Entlohnung für die von V in 50-jähriger Tätigkeit für das Unternehmen geleisteten Dienste.

    Die Beteiligten sind sich in tatsächlicher Hinsicht über den Sachverhalt gemäß den Feststellungen einig, wie sie in den Klageverfahren I 27/89 und I 185/93 sowie I 141/98 getroffen und auch im Tatbestand der BFH-Urteile VIII R 56/96 und VIII R 64/97 wiedergegeben wurden (FG-A Bl. 47, 40, 52, 72, 66).

    Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf das Erörterungsprotokoll (FG-A Bl. 46) und auf die oben angeführten Vorgänge nebst den damit zusammenhängenden Unterlagen aus der jetzigen Gerichtsakte (FG-A) und aus den Vorprozess-Akten (FG-A I 27/89, I 185/93, I 141/98 und I 400/98) sowie aus den nachfolgend bezeichneten Steuerakten:.

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 56/96

    Voraussetzung des Abzugs einer Pensionsverpflichtung nach § 104 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Die zugelassene Revision der Gesellschaft führte zur Aufhebung der Vorentscheidung durch den BFH, der die Zahlungen mit Urteilen vom 7. Oktober 1997 VIII R 56/96 für 1985 und VIII R 64/97 für 1986 und 1987 als betriebliche Versorgungsrente qualifizierte (BFH/NV 1988, 820 und 825; FG-A Bl. 66 ff; FG-A I 185/93), und zwar unter dem Gesichtspunkt der Entlohnung für die von V in 50-jähriger Tätigkeit für das Unternehmen geleisteten Dienste.

    Die Beteiligten sind sich in tatsächlicher Hinsicht über den Sachverhalt gemäß den Feststellungen einig, wie sie in den Klageverfahren I 27/89 und I 185/93 sowie I 141/98 getroffen und auch im Tatbestand der BFH-Urteile VIII R 56/96 und VIII R 64/97 wiedergegeben wurden (FG-A Bl. 47, 40, 52, 72, 66).

    Selbst wenn der BFH im Gegensatz zum FG die Feststellungsbescheide für die Folgejahre 1985-1987 mit Urteilen vom 7. Oktober 1997 VIII R 56/96 und VIII R 64/97 aufgehoben und eine betriebliche Versorgungsrente bejaht hat, bleibt es für die Streitjahre bei der Rechtskraft des FG-Urteils vom 14. Mai 1993 I 27/89 ( EFG 1993, 774).

  • BFH, 07.10.1997 - VIII R 64/97

    Abzug von Pensionszahlungen an die Witwe eines Gesellschafters einer KG als

    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Die zugelassene Revision der Gesellschaft führte zur Aufhebung der Vorentscheidung durch den BFH, der die Zahlungen mit Urteilen vom 7. Oktober 1997 VIII R 56/96 für 1985 und VIII R 64/97 für 1986 und 1987 als betriebliche Versorgungsrente qualifizierte (BFH/NV 1988, 820 und 825; FG-A Bl. 66 ff; FG-A I 185/93), und zwar unter dem Gesichtspunkt der Entlohnung für die von V in 50-jähriger Tätigkeit für das Unternehmen geleisteten Dienste.

    Die Beteiligten sind sich in tatsächlicher Hinsicht über den Sachverhalt gemäß den Feststellungen einig, wie sie in den Klageverfahren I 27/89 und I 185/93 sowie I 141/98 getroffen und auch im Tatbestand der BFH-Urteile VIII R 56/96 und VIII R 64/97 wiedergegeben wurden (FG-A Bl. 47, 40, 52, 72, 66).

    Selbst wenn der BFH im Gegensatz zum FG die Feststellungsbescheide für die Folgejahre 1985-1987 mit Urteilen vom 7. Oktober 1997 VIII R 56/96 und VIII R 64/97 aufgehoben und eine betriebliche Versorgungsrente bejaht hat, bleibt es für die Streitjahre bei der Rechtskraft des FG-Urteils vom 14. Mai 1993 I 27/89 ( EFG 1993, 774).

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Wenn eine betriebliche Rente in der Gewinnfeststellung rechtskräftig verneint worden ist, müssen die Versorgungszahlungen nicht notwendig bei der Einkommensteuer-Veranlagung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, sei es als dauernde Last ganz nach Satz 1 oder sei es als Leibrente mit dem Ertragsanteil nach Satz 2. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung insgesamt als private Unterhaltsleistungen i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1992 X R 142/88, BFH/NV 1992, 816; Großer Senat vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225 , BStBl II 1992, 78, 84 zu C II 4).
  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Um eine widerstreitende Steuerfestsetzung handelt es sich nur, wenn aus demselben Sachverhalt in verschiedenen Bescheiden Schlussfolgerungen gezogen werden, die sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts gegenseitig ausschließen (vgl. BFH-Urteil vom 2. August 1994 VIII R 65/93, BFHE 175, 500 , BStBl II 1995, 264, 265; Koch/Scholtz, AO , 5. A., § 174 Rd. 3).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 82/86

    Rechtmäßige Änderung eines Einkommenssteuerbescheids - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Wenn eine einheitliche Gewinnfeststellung als Grundlagenbescheid dahin geändert wird, dass ein bestimmter Sachverhalt von der einheitlichen Feststellung nicht mehr erfasst wird, hat das FA diesen im Rahmen der (Folgebescheid-) Einkommensteuerveranlagung neu und frei von bisherigen Regelungen aus dem Grundlagenbescheid-Verfahren zu würdigen (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143 m.w.N.).
  • BFH, 27.08.1996 - IX R 56/94

    Anforderungen an die Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheides

    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Dementsprechend kann im Rahmen von § 174 AO dem Unterlassen in Form der Nichtberücksichtigung nicht dieselbe rechtliche Bedeutung wie einem Tun in Form der Berücksichtigung beigemessen werden (BFH-Urteil vom 27. August 1996 IX R 56/94, BFH/NV 1997, 273; Beermann/von Wedelstädt, Steuerliches Verfahrensrecht, § 174 AO , Rd. 27; Schwarz/Frotscher, AO § 174 , Rd. 18; entgegen Hoch, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1998, 745, 746 ff).
  • BFH, 15.07.1992 - X R 142/88

    In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende

    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    Wenn eine betriebliche Rente in der Gewinnfeststellung rechtskräftig verneint worden ist, müssen die Versorgungszahlungen nicht notwendig bei der Einkommensteuer-Veranlagung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sein, sei es als dauernde Last ganz nach Satz 1 oder sei es als Leibrente mit dem Ertragsanteil nach Satz 2. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass die Zahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung insgesamt als private Unterhaltsleistungen i.S.v. § 12 Nr. 2 EStG unberücksichtigt bleiben (vgl. BFH-Entscheidungen vom 15. Juli 1992 X R 142/88, BFH/NV 1992, 816; Großer Senat vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225 , BStBl II 1992, 78, 84 zu C II 4).
  • FG Hessen, 07.03.1984 - VI 293/78
    Auszug aus FG Hamburg, 27.06.2000 - I 293/99
    ddd) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob entsprechend der Auffassung eines Teils der Rechtsprechung und Literatur eine "Berücksichtigung" des Sachverhalts (der Versorgungszahlungen) insoweit zu bejahen ist, als er zum Regelungsbereich der (Einkommensteuer-)Veranlagungen gehörig betrachtet wurde, aber die Zahlungen nach dortiger Subsumtion als (gemäß § 12 Nr. 2 EStG ) nicht abziehbar eingeordnet wurden (vgl. Urteil des Hessischen FG vom 7. März 1984 VI 293/78, EFG 1984, 478; Schwarz/Frotscher, AO , § 174 Rd. 18).
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